Eingliederungshilfe für behinderte Kinder in Krippe und Hort
In Hamburg haben alle Kinder im Alter von Null bis 14 Jahren Anspruch auf einen Kindergartenplatz in dem zeitlichen Umfang, in dem ihre Eltern arbeiten. Dieser Anspruch gilt grundsätzlich auch für behinderte Kinder. Um diese angemessen zu fördern und ihnen eine Teilhabe am Leben in der Kindergemeinschaft zu ermöglichen, ist aber in der Regel ein höherer Betreuungsaufwand erforderlich. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder haben deswegen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer Kindertageseinrichtung. Allerdings nur von drei bis zur Einschulung: der Anspruch besteht nicht für Hort- und Krippenkinder, diese sollen durch Frühförderstellen oder Sonderschulen eingegliedert werden. Hier fallen Kinder durchs Raster, zum einen, was die Integration, zum anderen, was die Ferienbetreuung angeht. Um genauere Zahlen und Details zu der (nicht?) stattfindenden Betreuung zu erfahren, habe ich eine kleine Anfrage an den Senat gestellt. Die Antwort des Senats liefert einige wenige Antworten, zumeist sind allerdings keine Erhebungen gemacht worden. So gibt es zum Beispiel keine Zahlen zu den Anträgen auf Eingliederungshilfe in Krippe oder Hort.
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